Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 73

§ 73 – Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Werden Wahlumschläge verwendet und befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Der Betriebswahlvorstand zählt die Stimmen sofort nach der Stimmabgabe öffentlich.
  • Nach dem Öffnen der Wahlurne werden die Stimmzettel entnommen und die Stimmen für jeden Wahlgang separat gezählt.
  • Bei der Auszählung wird die Gültigkeit der Stimmzettel überprüft.
  • Wenn mehrere Stimmzettel in einem Wahlumschlag sind und übereinstimmen, werden sie nur einmal gezählt; andernfalls sind sie ungültig.